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Testament / Vermächtnis

Möglichkeiten des Vererbens

In Ihrem Testament müssen Sie klar benennen, wen Sie als Erben einsetzen möchten. Sie können auch mehrere Personen als Erben einsetzen. Der im Testament genannte Erbe wird im Falle Ihres Todes Ihr Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten.

Erbschaft und Vermächtnis

Wer von Ihnen als Erbe im Testament eingesetzt wird, wird im Falle Ihres Todes Ihr Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten. Im Gegensatz dazu hat ein Vermächtnisnehmer lediglich Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Sie können Ihre Erben im Testament verpflichten, zugunsten anderer Personen Vermächtnisse auszuzahlen oder Gegenstände herauszugeben. Das Vermächtnis ist ein sinnvolles Instrument, wenn Sie mit Ihrem Nachlass neben Ihrer Familie beispielsweise eine gemeinnützige Organisation berücksichtigen möchten.

Vertrag zugunsten Dritter – Die Schenkung

Der Vertrag zugunsten Dritter beziehungsweise die Schenkung ist eine weitere Möglichkeit, Teile Ihres Vermögens auf eine Ihnen nahestehende Person oder Organisation zu übertragen.

Falls Sie bei einer Bank oder einem Kreditinstitut Sparkonten oder Depots unterhalten, können Sie mit der Bank vereinbaren, dass im Falle Ihres Todes alle Rechte aus diesen Konten unmittelbar auf einen zuvor festgelegten Dritten übergehen. Durch diese „Unmittelbarkeit“ fallen diese Gelder nicht unter Ihren Nachlass. Um diese Rechtsfolge sicherzustellen, müssen Sie darauf achten, dass der Vertrag zugunsten Dritter unwiderruflich ist und der Begünstigte den Vertrag ebenfalls unterzeichnet und damit annimmt. Diese Unwiderruflichkeit hindert Sie jedoch nicht, den Vertrag zu kündigen.

Wenn Sie eine solche Schenkung für eine Ihnen nahestehende Person oder für eine gemeinnützige Organisation wie Caritas international abschließen möchten, erhalten Sie bei Ihrer Bank die entsprechenden Formulare.

Lebzeitige Verfügungen

Insbesondere aus steuerlichen Gründen wird häufig erwogen, bereits zu Lebzeiten Vermögen im Wege der sog. „vorweggenommenen Erbfolge“ in die nächste Generation zu übertragen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die dargestellten schenkungs- bzw. erbschaftssteuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre von neuem ausgeschöpft werden können.

Sehr häufig ist es im Falle von Schenkungen angeraten, Nutzungsvorbehalte in Form eines Nießbrauchs oder zumindest von Wohnrechten bei Immobilienübertragungen zu vereinbaren, um den wirtschaftlichen Zugriff auf den Schenkungsgegenstand zu Lebzeiten nicht zu verlieren. Ergänzt werden diese Nutzungsvorbehalte in aller Regel durch Rückübertragungsrechte für bestimmte Sachverhalte, die zwar unwahrscheinlich erscheinen mögen, jedoch nicht auszuschließen sind (z.B. Insolvenz des Übernehmers, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Übernehmer, Vorversterben des Übernehmers etc.).

Zudem bieten derartige Übertragungen auch einen schenkungssteuerlichen Anreiz, da das Finanzamt lediglich in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des zugewandten Vermögenswertes abzüglich des Wertes des vorbehaltenen Rechts von einer steuerlich relevanten Schenkung ausgeht. Gerade in Fällen, in denen absehbar ist, dass die Freibeträge im Todesfall nicht ausreichen werden, um den Nachlass erbschaftssteuerfrei abzuwickeln, können auf diese Weise positive Effekte erzielt werden.

Detailfragen sollten in diesem Bereich stets mit einem rechtlichen und ggf. auch steuerlichen Berater erörtert werden.

Wichtig: Machen Sie in Ihrem Testament deutlich, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer sein soll.

  • Erbe: Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten,
  • Vermächtnisnehmer: Anspruch auf Geldsumme oder Gegenstand aus dem Nachlass

Auflagen

Sie können in Ihrem Testament Auflagen machen. Zum Beispiel können Sie Ihren Erben mit der Pflege Ihres Grabes beauftragen oder ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen.

Wenn Sie beispielsweise Caritas international als Erben einsetzen und die Auflage einer Grabpflege machen, werden wir diesen Wunsch gerne und gewissenhaft befolgen und umsetzen.

Ihr Wunsch ist uns wichtig! Falls Sie Caritas international in Ihrem Testament begünstigen möchten, können Sie Auflagen hinsichtlich der Zweckbestimmung machen und damit regeln, für welche Art von Projekten Ihr Erbe oder Vermächtnis eingesetzt werden soll wie bspw. „Nach meinem Tod helfe ich Flüchtlingen“ oder „Nach meinen Tod gebe ich benachteiligten Kindern in Mosambik wieder eine Überlebenschance“. Gerne helfen wir Ihnen mit einer für Sie passenden Formulierung.

  • Kontakt Johanna Klumpp
Johanna Klumpp
Ansprechpartnerin bei Fragen zu Testament und Vermächtnis
+49 761 200-295
+49 761 200-295
johanna.klumpp@caritas.de
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Testament oder Vermächtnis

Zwei Mädchen im Portrait

Was kann ich nach meinem Tod bewirken?

Viele Menschen möchten über ihr Leben hinaus Gutes tun und etwas bewirken. Mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis zugunsten von Caritas international können Sie Hoffnung geben und Not lindern – genau dort, wo Hilfe dringend benötigt wird. Mehr

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Wozu ein Testament?

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren letzten Willen nach Ihren Wünschen zu gestalten. Vielleicht wollen Sie eine Ihnen nahe stehende Person besonders bedenken oder Sie möchten auch über den eigenen Tod hinaus dauerhaft Hilfe ermöglichen. Mehr

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Formen des Testaments

Wenn Sie ein Testament abfassen, können Sie zwischen dem privaten (handschriftlichen, eigenhändigen) Testament und dem notariellen (öffentlichen) Testament wählen. Damit Ihr Testament rechtskräftig wird, müssen Sie auf einige Punkte achten. Mehr

Eine Stiftung gründen - Titelbild der Stiftungsbroschüre mit einem afrikanischen Mädchen

Eine Stiftung gründen

Verwirklichen Sie Ihre Visionen – mit Ihrer eigenen Stiftung. Durch die Gründung einer eigenen Stiftung, durch eine Zustiftung oder die Gewährung eines Stifterdarlehens zu Gunsten der Arbeit von Caritas international lindern Sie die weltweite Not dauerhaft und nachhaltig. Wir unterstützen Sie gerne, Ihre eigenen Visionen zu realisieren. Mehr

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Digitaler Nachlass

Wir alle nutzen immer mehr das Internet, um alltägliche Dienstleistungen abzuwickeln oder mit anderen Menschen Kontakte zu pflegen. Für den Todesfall müssen auch hier Vorkehrungen getroffen werden. Mehr

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Die Erbschaftssteuer – Freibeträge und Steuerklassen

Der Gesetzgeber hat gemeinnützige Organisationen von der Erbschaftssteuer befreit. Für alle anderen Erben ist die Höhe der Erbschaftssteuer abhängig vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe der Erbschaft. Mehr

Schuljunge in Mali

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn Sie kein Testament machen, Ihr Testament ungültig oder nicht auffindbar ist, wird Ihr Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Wichtig zu wissen: die gesetzliche Regelung kann keine Rücksicht darauf nehmen, wer Ihnen sehr nahesteht. Mehr

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Änderung und Widerruf des Testaments

Es kann viele Gründe geben, weshalb Sie Ihr Testament ändern wollen. Wenn eine Änderung notwendig ist, können Sie jederzeit ein neues Testament machen. Am sichersten ist es, wenn Sie das bisherige Testament danach vernichten. Mehr

Namenloses Grab mit Blumen

Regelung zu Bestattung und Trauerfeier

Wenn Sie Wünsche bzgl. Ihrer Bestattung haben, bspw. ob Sie eine Feuer- oder eine Erdbestattung möchten oder an welchem Ort das Grab sein sollte, empfehlen wir Ihnen, mit Ihren Angehörigen zu reden und Ihre Wünsche zu dokumentieren. Am besten in einem separaten Dokument, denn das Testament wird oft erst nach der Bestattung eröffnet. Mehr

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In Ihrem Testament müssen Sie klar benennen, wen Sie als Erben einsetzen möchten. Sie können auch mehrere Personen als Erben einsetzen. Der im Testament genannte Erbe wird im Falle Ihres Todes Ihr Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten. Mehr

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