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Testament / Vermächtnis

Formen des Testaments

Wenn Sie ein Testament abfassen, können Sie zwischen dem privaten (handschriftlichen, eigenhändigen) Testament und dem notariellen (öffentlichen) Testament wählen. Damit Ihr Testament rechtskräftig wird, müssen Sie auf einige Punkte achten.

Das private Testament

Bitte beachten Sie folgende Vorschriften beim Abfassen Ihres privaten Testaments:

  • Sie müssen das gesamte Testament von Hand schreiben.
  • Unterschreiben Sie es mit Ihrem Vor- und Zunamen.
  • Geben Sie Ort und Datum der Niederschrift an.

Sie können Ihr privates Testament gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg beim Notariat) hinterlegen. Hierbei fallen unabhängig vom Nachlasswert Gebühren von 75 Euro an.

Dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Testament nicht einfach verschwindet, sondern nach Ihrem Tod eröffnet wird. Der Tod des Erblassers wird dem Nachlassgericht durch das Geburtsstandesamt mitgeteilt. Wenn Sie Ihr privates Testament nicht beim Amtsgericht hinterlegen, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens mitteilen, wo Sie es aufbewahren.

Tipp: Besteht Ihr Testament aus mehreren Blättern, sollten Sie jedes einzelne nummerieren und mit dem aktuellen Datum versehen und mit Ihrem vollen Namen unterzeichnen. Eine Signatur in der Kopfzeile ist nicht ausreichend.

Das notarielle Testament

Beim notariellen Testament erklären Sie Ihren letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar. Der Vorteil eines öffentlichen Testaments besteht darin, dass Sie sich von einem Notar beraten lassen. Der Notar verfasst Ihr Testament. Damit gehen Sie sicher, dass alle Formulierungen im Testament rechtlich eindeutig sind. Allerdings entstehen dabei Kosten, die vom Wert des Nachlasses abhängig sind. Andererseits ist zu bedenken, dass das notarielle Testament einen Erbschein ersetzt, der insbesondere dann nach dem Tode des Erblassers beantragt werden muss, wenn Grundvermögen in den Nachlass fällt oder Guthaben bei Banken, ohne dass über dieses aufgrund einer über den Tod hinausreichenden Vollmacht verfügt werden kann. Die Kosten des Erbscheins und des notariellen Testaments sind in gleicher Weise von dem Vermögenswert des Erblassers abhängig, so dass sich im Ergebnis von den Kosten her häufig keine oder nur unwesentliche Unterschiede ergeben werden.

Bei größeren Vermögenswerten erhöhen sich die Gebühren. Bei einem gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament) und bei einem Erbvertrag verdoppeln sich die Gebühren. Hinzu kommen jeweils mögliche Ausgaben für Schreibarbeiten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.

Der Notar stellt die ordnungsgemäße Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht sicher. Ferner sorgt er für die Registrierung der letztwilligen Verfügung in dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister. So können Sie ganz sicher sein, dass Ihr Testament nach dem Tod gefunden wird und Ihre Verfügungen wirksam werden.

Das gemeinschaftliche Testament

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament verfassen, entweder als privates oder als notarielles Testament. Bei privaten Testamenten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form handschriftlich abfasst und der andere Ehegatte eigenhändig mit Ort und Datum mitunterzeichnet.

Wechselbezügliche Verfügungen

Das Besondere an dieser Form des Testamentes ist, dass Sie darin so genannte wechselbezügliche Verfügungen treffen können. Der typische Fall einer wechselbezüglichen Verfügung ist, dass sich Ehepartner gegenseitig zu Erben einsetzen. Diese Verfügungen sind gegenseitig bindend. Werden eigene Kinder der Eheleute als Schlusserben nach diesen eingesetzt, so spricht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass auch diese Einsetzung wechselbezüglich bindend und damit nach dem Tode des erstversterbenden der Eheleute nicht mehr abänderbar ist.

Solange beide Ehepartner leben, kann einer von beiden die Verfügung widerrufen. Diese Erklärung muss von einem Notar beurkundet werden und im Original dem anderen Partner zugehen. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten.

Eine wechselbezüglich Verfügung kann der überlebende Ehegatte nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Deshalb ist es wichtig, dass in dem gemeinschaftlichen Testament deutlich ausgedrückt wird, ob und welche Verfügungen wechselbezüglich sind. Die nicht wechselbezüglichen Verfügungen können vom überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstverstorbenen durch ein weiteres Testament geändert werden.

Für ein gemeinschaftliches Testament empfehlen wir Ihnen rechtliche Beratung.

Der Erbvertrag

Eine besondere Form der Nachlassregelung ist der Erbvertrag, der immer notariell beurkundet werden muss. Ein Erbvertrag kann sinnvoll sein, wenn über das Erbe Verfügungen zu treffen sind, die durch den Erblasser nicht einseitig abgeändert werden sollen. Der Gesetzgeber schützt das Interesse der begünstigten Person, die sich in der Regel zu einer Leistung vertraglich verpflichtet. Der Vertragspartner im Erbvertrag soll das ihm Zugesicherte tatsächlich erhalten. Sie sind an die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen gebunden. Bei einem Erbvertrag gibt es begrenzte Möglichkeiten der Änderung. Eine rechtliche Beratung ist hier dringend geboten.

  • Kontakt Johanna Klumpp
Johanna Klumpp
Ansprechpartnerin bei Fragen zu Testament und Vermächtnis
+49 761 200-295
+49 761 200-295
johanna.klumpp@caritas.de
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