Aus völkerrechtlicher Sicht muss man zwischen denen, die innerhalb ihres Heimatlandes fliehen, denjenigen, die aus ihrem Herkunftsland fliehen müssen und jenen, die "freiwillig" in ein anderes Land reisen, unterscheiden. Die Unterschiede zwischen diesen Begrifflichkeiten zu verstehen, ist allerdings kompliziert und die Grenzen im Sprachgebrauch oft fließend beziehungsweise vielen unklar. Beispielsweise verwenden einige Engagierte (auch wir) oft den Bereich "Geflüchtete". Dieser Begriff ist jedoch nicht rechtlich verankert. Nach offiziellen Kategorien, beispielsweise wie der des Flüchtlingswerks der Vereinten Nationen UNHCR, muss grundlegend zwischen Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migant*innen unterschieden werden.
Binnenvertriebene: Einer der Hauptgründe, warum Menschen Humanitäre Hilfe benötigen, ist, weil sie aus ihrem Heimatort, oder -land fliehen mussten oder vertrieben wurden - meistens aufgrund gewalttätiger Konflikte, Kriege oder Naturkatastrophen und extremen Klimaveränderungen. Die Anzahl der Vertriebenen hat sich in den vergangenen 25 Jahren verdreifacht. Doch es ist noch ein weiterer "Trend" zu erkennen: Vor 25 Jahren überschritten das Groß der Vertriebenen die Grenzen ihres Heimatlandes - und wurden damit zu Flüchtlingen. Heute hingegen sind weit mehr Menschen innerhalb der Grenzen ihres Herkunftslandes auf der Flucht: Sie lassen sich in einem anderen Teil des Landes nieder, manche finden bei Verwandten oder Freunden Unterschlupf, andere landen in großen Lagern oder ziehen in die Slums größerer Städte. Sie sind also Flüchtlinge im eigenen Land, oder sogenannte Binnenvertriebene (Englisch: Internally displaced people, IDPs). 1995 gab es weltweit 18,1 Mio. Flüchtlinge und 4,3 Mio. Binnenvertriebene. Im Jahr 2019 waren es weltweit 26 Mio. Flüchtlinge und 45,7 Mio. Binnenvertriebene (The New Humanitarian). Binnenvertriebene machen heute demnach Zweidrittel der Vertriebenen aus.
Flüchtlinge: Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 definiert, was der Begriff "Flüchtling" bedeutet: Demnach werden Flüchtlinge zur Flucht gezwungen und befinden sich außerhalb der Grenzen des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Sie können nicht in ihr Heimatland zurück. Ihr eigener Staat kann (oder will) sie nicht mehr schützen; im Gegenteil: es besteht eine "begründete Furcht", dass sie dort schwerwiegen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind. Zu diesen Gefahren gehören laut Flüchtlingskonvention: Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen.
Migrant*innen hingegen verlassen ihre Heimat aus eigenem Antrieb - meistens verbunden mit dem Wunsch, ihre oft prekäre wirtschaftliche und von humanitärer Not geprägte Lebenssituation zu verbessern.Im Unterschied zu Flüchtlingen könnten Migranten ohne Gefahr für Leib und Leben in ihre Heimat zurückkehren.
Diese unterschiedlichen Schicksale und Beweggründe wirken sich auf die rechtliche Stellung von Flüchtlingen und Migrant*innen im jeweiligen Ankunftsland aus: In Bezug auf Migranten sind Staaten weitestgehend frei, über die Aufnahme zu entscheiden. Bei Flüchtlingen sind sie allerdings durch internationale Abkommen wie die Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet, Schutz zu garantieren. Flüchtlinge haben Anrecht auf Asyl im jeweiligen Aufnahmeland.
Asylsuchende sind Flüchtlinge, die in einem anderen Land um Schutz vor Verfolgung oder Gewalt ersuchen. Mit Hilfe eines "Asylverfahrens" wird festgestellt, wer ein Flüchtling ist - also nicht in sein Heimatland zurückkehren kann, weil er oder sie akut bedroht ist - und wer nicht. Das Asylverfahren von "Asylsuchenden" ist noch nicht abgeschlossen.